| Giorgio Agamben: "Ausnahmezustand" |
| Eine rechtsphilosophische Abhandlung über den außergesetzlichen Notstand | |
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Ein Grundproblem des Ausnahmezustands liegt darin, dass er geltendes Recht aussetzt und damit außerhalb des Rechtssystems steht. Damit ist es logisch unmöglich, den Ausnahmezustand innerhalb des Rechtssystems zu definieren. Konsequenterweise definieren einige Kommentatoren den Ausnahmezustand auch als ein "externes Ereignis", das die Rechtsordnung temporär außer Kraft setzt. Allerdings wäre damit das Problem nicht gelöst, weil damit das Rechtssystem nicht vollständig wäre und einen undefinierten Zustand zuließe. Eigentlich müsste man diesen Zustand ignorieren ("weil nicht sein kann, was nicht sein darf"), was natürlich aus politisch-praktischen Gründen nicht möglich ist. Generell wird der Ausspruch "Necessitas non habet legem" ("Not kennt kein Gebot") als rechtsphilosophische Begründung des Ausnahmezustand herangezogen, der seinen Namen auch logisch zu Recht trägt. Allerdings darf diese Not nicht als vordergründige rechtliche Begründung, quasi wie ein objektiv definierbarer Fall, genommen werden, sondern als ein Zustand, der eine Ausnahme von der üblichen Verfahrensweise verlangt, weil sonst die Existenz des Staates und damit des Rechtssystem gefährdet ist. Ein nicht mehr existierendes Rechtssystem hat aber seine normative Wirkung verloren. Diese Argumentationskette stellt nur einen Teil von Agambens Ausführungen zu diesem Thema dar. Wer sich darüber weiter gehend informieren will, sollte sich mit dem kleinen Band ausführlicher beschäftigen. Das Buch ist in der "Edition Suhrkamp" unter der ISBN 3-518-12366-6 erschienen und kostet 9,- €. |